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  • Tagung "Common Grounds"
Philosophische Fakultät

Forschungsfonds

(Stand: 18.01.2022)

Allgemeines

Die Philosophische Fakultät trägt aus den ihr aus den Programmpauschalen zufließenden Mitteln zur Forschungsförderung bei. Aus dem Forschungsfonds werden vorrangig Mittel zur Vorbereitung von Forschungsanträgen zur Verfügung gestellt.

Maßgeblich für die Bewilligung der Anträge ist neben ihrer Qualität die Aussicht auf die mit dem Projekt verbundene Einwerbung von Drittmitteln sowie die Förderung von Forschungsaktivitäten unseres wissenschaftlichen Nachwuchses.

Es können jederzeit Anträge gestellt werden, über die zu vier Stichtagen im Jahr entschieden wird (Näheres siehe unten).

Der Prodekan für Forschung entscheidet im Benehmen mit dem Dekan über die Mittelvergabe. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Richtlinien

Antragsberechtigt sind

  • Promovierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die zum Zeitpunkt der Antragstellung und mindestens während der geplanten Projektlaufzeit hauptberuflich an der Philosophischen Fakultät der Universität Würzburg beschäftigt sind;
  • Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die zu selbständiger Forschung und Lehre berechtigt und die nebenberuflich an der Philosophischen Fakultät der Universität Würzburg tätig sind;
  • Doktorandinnen und Doktoranden, die an der Philosophischen Fakultät gemäß § 5 der Promotionsordnung vom 01.10.2015 zur Promotion zugelassen sind, für bestimmte Sachkosten im Rahmen der Promotion.

Bei expliziter Anschubfinanzierung (s.u., Ziff. 1) muss eine Beschäftigungsdauer der antragstellenden Person über die Projektlaufzeit hinaus gewährleistet sein, so dass das zu beantragende Drittmittelprojekt an der Universität Würzburg durchgeführt werden kann.

Es können Anträge von Einzelpersonen oder gemeinsame Projektanträge gestellt werden. 

Mittel können bereitgestellt werden:

  1. als Anschubfinanzierung für einen zielgerichteten, genau begründeten Projektantrag bei einer einschlägigen forschungsfördernden Institution, damit Vorarbeiten geleistet werden können oder damit bis zur Entscheidung über den Drittmittelantrag mit dem Projekt begonnen werden kann. Gefördert werden können projektbezogene Ausgaben für Hilfskräfte und Sachmittel.

    Zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses soll der Schwerpunkt auf Hilfskraftmittel gelegt werden, um Nachwuchskräfte für die Erstellung von Drittmittelanträgen und die Mitarbeit an Forschungsprojekten zu qualifizieren.

    Die Förderung bezieht sich auf einen Zeitraum von in der Regel sechs Monaten, längstens von einem Jahr. Projekte mit längerer Laufzeit können zunächst nur für diesen Zeitraum unterstützt werden. Eine Förderung darüber hinaus ist im Rahmen einer erneuten Antragstellung ausnahmsweise möglich. Es werden keine Langzeitprojekte gefördert.
  2. für im Rahmen von Promotionen und Habilitationen anfallende Sachkosten, jedoch nicht in Form von Stipendien, Druck- oder Verlagskosten.

Nicht gefördert werden können

  • Projekte zur Verbesserung der Lehre
  • nicht-projektbezogene Reisekosten
  • Druckkosten
  • Tagungen, Symposien, Klausursitzungen von Antragstellern und dgl.
  • eine Verbesserung der Grundausstattung (PC, Bücher etc.)
  • Büromaterialien.

Form und Frist der Antragstellung

Form

Der Antragstext darf maximal fünf Seiten umfassen. Für die Darstellung ist folgende Gliederung erforderlich:

1. Projektbeschreibung mit folgenden Angaben:

  • Antragstellende Person, akad. Grad, derzeitiges Beschäftigungsverhältnis (unbefristet / befristet bis ...)
  • Arbeitstitel
  • Kurzbeschreibung
  • Benennung der in Aussicht genommenen Förderinstitution
  • Ausführliche allgemeinverständliche Projektbeschreibung / Bedeutung für die Forschung, Zielsetzung / Begründung der beantragten Mittel einschließlich Darstellung der Arbeitsaufgaben der Wissenschaftlichen Hilfskräfte, insbesondere der Notwendigkeit, geprüfte Hilfskräfte einzusetzen
  • bisherige Vorarbeiten und gegebenenfalls eigene Veröffentlichungen zur Thematik des Projekts
  • ethische Aspekte, ggf. Notwendigkeit der Prüfung durch eine Ethikkommission
  • Laufzeit des Projekts / Zeitplan (gegebenenfalls geplante Form der Veröffentlichung)
  • Bezug zu den Kriterien des Forschungsfonds
  • Mitteilung über Förderung oder Antrag auf Förderung durch andere Institutionen (ggf. auch über abgelehnte Anträge)
  • Mitteilung über Anträge an den Forschungsfonds in den vergangenen drei Jahren (mit Angaben zum Erfolg der Drittmittel-Einwerbung)

2. Kostenaufstellung (Einzelposten und Gesamtbeträge) über:

  • Hilfskräfte (Stunden / Monate und Kosten in Euro einschließlich gegebenenfalls anfallender Sonderzuwendungen)
  • Sachkosten

3. Förderungssumme:

  • Bei Anschubfinanzierung für neue Forschungsprojekte gilt grundsätzlich für Projekte aus einem Fach ein Höchstförderungslimit von 7.000 Euro, für Gemeinschaftsanträge aus mehreren Fächern 12.000 Euro.
  • Bei Sachkosten im Rahmen von Promotionen und Habilitationen gilt grundsätzlich ein Höchstförderlimit von 2.500 Euro je Promotion und 5.000 Euro je Habilitation.

Anträge, die diesen Kriterien nicht entsprechen, können nicht genehmigt werden.

Fristen

Die Anträge - in Papierform und unterschrieben - können jederzeit im Dekanat eingereicht werden.

Es wird jährlich zu folgenden vier Stichtagen über Bewilligungen entschieden:

01.02. für Projektbeginn 01.04.

01.05. für Projektbeginn 01.07.

01.08. für Projektbeginn 01.10.

01.11. für Projektbeginn 01.01. des Folgejahres.

Berichtspflichten

Über alle bewilligten Projekte muss spätestens sechs Monate nach Ende des Förderzeitraums dem Prodekan für Forschung ein Abschlussbericht vorgelegt werden, der auch Angaben zum eingereichten Antrag an die forschungsfördernde Institution enthält.

Bleibt ein solcher Bericht auch nach einmaliger Mahnung aus, werden keine Neuanträge angenommen!

Informationen über eingereichte und bewilligte Förderanträge erwartet die Fakultät auch über die Berichtsfrist hinaus.