FAQ
Rechtgrundlage ist immer die Promotionsordnung vom 01.10.2015. Die folgenden Informationen dienen nur als Zusammenfassung von häufig gestellten Fragen.
Beginn des Verfahrens: Zulassung als Doktorand/-in
- Mindestens vierjähriges ordentliches Studium
- Überdurchschnittlicher Erfolg (2,0 oder besser) im Abschluss in dem Fach in dem die Promotion angestrebt wird
- Unter Umständen: Nachweis ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache/Latinum/Graecum
(§ 5 PromO v. 01.10.2015)
Was passiert, wenn nicht alle Voraussetzungen erfüllt sind?
- Antrag auf Befreiung durch Erstbetreuer/-in über den/die zuständige(n) Fachvertreter/-in an den Promotionausschuss
- Unter Umständen erfolgt dann eine Zulassung mit bestimmten Auflagen, die während der Promotionszeit erfüllt werden müssen
„Dem Mentorat gehören drei Personen (Mentorinnen bzw. Mentoren) an. Eines der Mitglieder ist der Erstbetreuer oder die Erstbetreuerin der Arbeit. Er oder sie muss Fachvertreter bzw. Fachvertreterin sein. Mindestens ein Mitglied des Mentorats muss der Fakultät hauptberuflich angehören, ein weiteres Mitglied kann einer anderen Fakultät der Universität Würzburg oder einer auswärtigen wissenschaftlichen Einrichtung angehören.“ § 3 Abs. 3 PromO v. 01.10.2015
- Erstbetreuer/-in muss Fachvertreter/-in sein.
- Ein Mitglied muss hauptberuflich an der Philosophischen Fakultät beschäftigt sein.
- Bis zu zwei Mitglieder können anderen Fakultäten angehören oder von außerhalb der Universität Würzburg kommen.
- Alle drei Mitglieder müssen für die Zulassung feststehen und die Mentoratsvereinbarung unterzeichnen.
Mentoren „[…] können nur Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen und die nach der Hochschulprüferverordnung in der jeweiligen Fassung zur Abnahme von Promotionen Befugten sein“ (§ 3 Abs. 6 PromO v. 01.10.2015). Verkürzt gesagt sind damit alle Habilitierten und zur Habilitation angenommenen gemeint, die selbstständig Aufgaben in Forschung und Lehre wahrnehmen dürfen. Gerne können Sie vor Ihr Zulassung im Prodekanat anfragen, ob Ihre gewählten Mentoren/Mentorinnen die Voraussetzungen erfüllen.
Für Gutachter/-innen und Prüfer/-innen gilt dies ebenso, jedoch gibt es hier die Einschränkung, dass alle Emeritierten oder in den Ruhestand versetzten Professoren/-innen nur bis zu fünf Jahre nach der Emerietierung oder Beginn des Ruhestandes als Gutachter/in oder Prüfer/-in bestellt werden dürfen. Aus der Fakultät ausgeschiedene Betreuer/-innen dürfen bis drei Jahre weiter an Promotionsverfahren mitwirken.
Eine Übersicht über die notwendigen Unterlagen finden Sie hier. Die Mentoratsvereinbarung erhalten Sie auf Anfrage unter promotionen.phil@uni-wuerzburg.de.
- Strukturiert: Vollständige Teilnahme am überfachlichen Kursprogramm „Rechtssicher in der Wissenschaft“, ferner vollständige Teilnahme an den vereinbarten fachlichen Fortbildungen, Veranstaltungen und sonstigen Maßnahmen (i.d.R. Besuch der Oberseminare), regelmäßige Gespräche mit den Mentorinnen und Mentoren
- Traditionell: Freiwillige Teilnahme am Kursprogramm; geeignet z.B. für Promovierende, die außerhalb Würzburgs voll berufstätig sind
- Generelle Empfehlung: Strukturierte Promotion. Sie erhalten bei einer strukturierten Promotion weitere Qualifikationen durch das Fortbildungsprogramm.
Die Zulassung zur Promotion an der Philosophischen Fakultät ist jederzeit möglich. Nach Erhalt des Zulassungsbescheids können Sie sich für ein Promotionsstudium bei der Studierendenkanzlei immatrikulieren. Hier gibt es Fristen bis zu welchem Zeitpunkt eine Immatrikulation zum jeweiligen Semester möglich ist.
Ablauf des Verfahrens
Übersicht Kursprogramm und Kursreihenfolge. Informationen zu den einzelnen Kursen finden Sie im Vorlesungsverzeichnis und hier.
An erster Stelle steht natürlich das Verfassen Ihrer Dissertation. Desweiteren führen Sie pro Jahr ein bis zwei Gespräche mit Ihrem Mentorat über den Fortschritt Ihres Promotionsprojekts. Sie besuchen ferner die vereinbarten fachlichen und überfachlichen Veranstaltungen und erfüllen alle sonstigen Bestimmungen Ihrer Mentoratsvereinbarung. Sie können sich ferner als Promotionsstudent/-in in Ihrem Promotionsfach einschreiben, bei der Abgabe müssen Sie ein nachweisen, dass Sie mindestens zwei Semester in Würzburg studiert haben.
Die Fakultät finanziert konkrete Sachkosten, die im Rahmen einer Promotion anfallen. Unter Sachkosten fallen keine Hilfkräfte o.ä., dies sind Personalkosten. Ferner werden keine Druck- oder Verlagskosten, keine Grundausstattung und kein Büromaterial finanziert. Typischerweise sind Anträge für Archivreisen, Laborkosten oder Nutzungsgebühren. Der Antrag erfolgt formal auf ungefähr einer Seite mit Kostenaufstellung. Pro Promotion liegt der Höchstbetrag der Förderung bei 2.500 Euro, der auf mehrere Anträge verteilt werden kann.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Abgabe der Dissertation
Sie finden einen Liste mit den notwendigen Unterlagen für die Abgabe hier. Kümmern Sie sich frühzeitig um die entsprechenden Unterlagen, z.B. Führungszeugnis.
Aktuell ist eine Abgabe nach Terminvereinbarung persönlich oder per Post möglich. Für die Erklärung an Eides statt wird im Bedarfsfall ein Telefontermin vereinbart.
Zunächst wird Ihre Dissertationsschrift an Ihre Gutachter/-innen gesendet. Bei der Abgabe geben Sie an, wen Sie als Gutachter/-in wünschen. Die Gutachten sollten i.d.R. innerhalb ovn drei Monanten erstellt werden, dies dauert in der Praxis jedoch häufig länger.
Sobald beide Gutachten im Prodekanat eintreffen und in der Note übereinstimmen beginnt die Auslage. Sollten die Noten nicht übereinstimmen, geht der Fall in den Promotionsausschuss, der entweder direkt für eine Note votieren kann oder ein Drittgutachten anfordert. Ein Drittgutachten ist ebenfalls erforderlich, wenn Ihre Arbeit mit "summa cum laude" beurteilt wird. Hier hat Ihr Erstbetreuer/Ihre Erstbetreuerin das Vorschlagsrecht für einen dritten Gutachter/eine dritte Gutachterin. Eines der drei Gutachten muss dabei von auswärts kommen (§ 8 Abs. 4 PromO v. 01.10.2015).
Während der Auslage dürfen alle habilitierten Mitglieder der Fakultät die Dissertation und die Gutachten einsehen. Die Auslage dauert einen Monat. Während dieser Zeit können die Einsichtsberechtigten Einspruch gegen die Beurteilung der Dissertation bei der Prodekanin einlegen. In einem solchen Fall entscheidet der Promotionsausschuss über das weitere Vorgehen, u.a. kann ein weiteres Gutachten angefordert werden.
Frühstens am Tag nach Ende der Auslage, wenn kein Einspruch eingegangen ist, darf das Promotionskolloquium stattfinden.
Mit Beginn der Auslage erhält der Erstbetreuer/die Erstbetreuerin den Prüfplan. Dieser muss rechtzeitig ausgefüllt an das Prodekanat gesendet werden. Spätestens eine Woche vor der Prüfung müssen alle Beteiligten geladen werden. Da jedoch die Vorbereitung der Ladungen und die Unterschrift dieser durch die Prodekanin einige Zeit in Anspruch nimmt, sollte der Prüfplan spätestens drei Wochen vor dem geplanten Termin im Prodekanat eintreffen. Die Prüfung selbst ist aktuelle in Präsenz, Teil-Präsenz oder komplett online möglich.
Im Prüfungsgremium besteht automatisch aus Ihren drei Mentoren/-innen, ferner sind Erst- und Zweitgutachter/-in ebenfalls Prüfer, diese können natürlich mit Ihren Mentor/-innen identisch sein. Sie können auch noch bis zu zwei weitere Prüfer/-innen hinzuziehen. Die Mindestanzahl an beteiligten Prüfer/-innen besteht aus drei Personen (= ausschließlich Mentorat), kann jedoch durch verschiedene Konstellationen entsprechend höher sein.
Ferner steht der Prüfung eine Vorsitzende/ein Vorsitzender vor. Die Prodekanin ist automatisch die Vorsitzende in allen Prüfungen, kann diesen Vorsitz jedoch auch delegieren. Dies bedeutet, dass durch die Prodekanin bzw. das Prodekanat direkt ein Vorsitzender/eine Vorsitzende bestimmt wird. Ihr Erstbetreuer/ihre Erstbetreuerin erhält zusammen mit dem Prüfplan die Mitteilung darüber, wer den Vorsitz übernehmen wird.
Als weiteren Beteiligten/weitere Beteiligte wird ein Protokollführer/eine Protokollführerin benötig. Der- oder diejenige muss ein promoviertes und hauptberuflich angestelltes Mitglied der Fakultät sein.
Das Promotionskolloquium ist eine mündliche Prüfung bestehend aus einem „Vortrag der Kandidatin oder des Kandidaten, in dem er oder sie seine bzw. ihre wissenschaftliche Befähigung beweist. Daran schließt sich eine wissenschaftliche Aussprache von angemessener Dauer an“ (§ 9 Abs. 3 PromO v. 01.10.2015). Die konkrete Absprache zum Beispiel über die Dauer des Vortrags und der Form der daran folgenden Aussprache, bleibt Ihnen und Ihren Prüfer/-innen überlassen.
Sie erhalten nach Ihrem Promotionskolloquium ein Zeugnis, welches Ihre schriftliche und mündliche Leistung aufführt. Das Zeugnis berechtigt Sie nicht zum Führen des Doktorgrades. Dies dürfen Sie erst mit Überreichung der Urkunde. Für die Erstellung der Urkunde benötigen Sie zunächst das Imprimatur und einen Autoren-/Verlagsvertrag.
Ferner erhalten Sie bei einer strukturierten Promotion eine Teilnahmebescheinigung über das Fortbildungsprogramm "Rechtssicher in der Wissenschaft".
Abschluss des Verfahrens
Zusammen mit Ihrem Zeugnis erhalten Sie das Imprimatur-Formular für Ihre Gutachter/-innen. Imprimatur bedeutet die Erlaubnis zum Druck der Dissertation. Unter Umständen haben Ihre Gutachter/-innen vor der Druckfreigabe in ihren Gutachten und Korrekturexemplare Fehler und Mängel der Arbeit markiert und benannt. Diese müssen zunächst beseitigt werden. Sobald Ihre Gutachter/-innen mit der überarbeiteten Dissertation einverstanden sind, erteilen Sie die Imprimatur. Sobald diese im Prodekanat vorliegt, erteilt die Prodekanin ebenfalls die Imprimatur. Erst wenn Ihnen diese vorliegt dürfen Sie einen Verlags- oder Autorenvertrag schließen!
Sobald Sie nach Vorliegen der Imprimatur Ihre Gutachter/-innen und der Prodekanin einen Verlags- oder Autorenvertrag geschlossen haben, senden Sie diesen als Scan an das Prodekanat. Sie können damit die Ausstellung Ihrer Urkunde beantragen.
Mit Erhalt der Urkunde sind Sie dazu berechtigt, Ihren Titel zu führen.
Nach Ihrem Promotionskolloquium haben Sie ein Jahr Zeit Ihre Pflichtexemplare einzureichen. Die Pflichtexemplare dienen als Nachweis der Veröffentlichung Ihrer Arbeit. Häufig kann diese Frist jedoch nicht eingehalten werden. Wenn dies bei Ihnen der Fall ist, müssen Sie rechtzeitig (!) einen Antrag auf Verlängerung stellen. In diesem Antrag begründen Sie, weshalb es Ihnen nicht möglich war, diese Frist einzuhalten. Sie erhalten dann ein weiteres Jahr zur Abgabe Ihrer Pflichtexemplare.
Wenn Sie keinen entsprechenden Antrag stellen, "so erlöschen alle durch die Prüfung erworbenen Rechte." (§ 11 Abs. 7 PromO v. 01.10.2015).
Sobald Ihnen Ihre Pflichtexemplare vorliegen, müssen Sie sechs Exemplare davon direkt an der Dissertationsstelle der Universitätsbibliothek abgeben. Die Universitätsblibliothek sendet darüber eine Bestätigung an das Prodekanat.
Weitere vier Exemplare (ebenfalls mit Lebenslauf) gehen an das Prodekanat. Hiervon erhält jeweils ein Exemplar Ihr Erstgutachter/-in, Ihre Zweitgutachter/-in und die Teilbibliothekt des zugehörigen Instituts. Das letzte Exemplar verbleibt im Archiv des Prodekanats.
Mit Abgabe Ihrer Pflichtexemplare ist Ihr Promotionsverfahren abgeschlossen.